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AGB´s

 

 ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FELLERHOFF MED-TEC GMBH

I. Allgemeine Regelungen

Die unter dieser I. genannten Vorschriften gelten für alle Vereinbarungen wie Kauf-,Miet-, Sukzessiv-, Service- und Wartungsverträge, Kurzzeitmiete oder sonstige Dauerschuldverhältnisse, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fellerhoff MED-TEC GmbH (nachfolgend FMT genannt) zugrunde. Entgegenstehende oder von den Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die FMT Fellerhoff MED-TEC nicht an, es sei denn, die FMT stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn die FMT die Leistung an den Kunden in Kenntnis von entgegenstehenden oder von den Bedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der FMT und dem Kunden in Bezug auf die Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform.

3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der FMT mit dem Kunden.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Beim Kauf eines FMT-Produktes werden von der FMT folgende Leistungen erbracht:

– Versand von Produkten an die vorgegebene Lieferadresse

– Wenn Vertragsbestanteil; Aufbau und Installierung von Lieferungen an Klinische Einrichtungen an dem vertraglich vereinbarten Standort; die FMT liefert hierbei die Produkte zu dem vom Kunden angegebenen Einsatzort. Dieser muss den technischen Anforderungen des Produktes entsprechen. Der Kunde hat für ungehinderte Zugangs- und Transportmöglichkeiten zu sorgen;

– einmalige Einweisung über die Eigenschaften und Handhabung des Produktes.

Die Erbringung von darüber hinaus gehenden Serviceleistungen setzt den Abschluss eines gesonderten Wartungs- und Servicevertrages voraus.

2. Die FMT erbringt keine patientenbezogenen Leistungen oder Beratungen. Therapievorschläge seitens der FMT sind unverbindlich. Die Entscheidung über die Therapie oder das für den Patienten passende Hilfsmittel obliegt ausschließlich bei dem verantwortlichen Arzt. Erforderliche Umbettungen von Patienten sind vom Pflegepersonal / Angehörigen des Kunden vorzunehmen. Die Verantwortung für diese Maßnahmen liegt ebenfalls ausschließlich beim Kunden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle relevanten Unterlagen, insbesondere die Gebrauchsanweisungen, Sicherheitshinweise und alle relevanten Vorgaben der Gesundheitsbehörden zu studieren und sicherzustellen, dass die FMT-Produkte im Einklang mit diesen Unterlagen genutzt werden.

4.Die FMT liefert die Produkte entsprechend der jeweiligen Produktspezifikation. Alle Spezifikationen, Abmessungen und Angaben über das Leistungsvermögen sind nur ungefähr. Die FMT behält sich Abweichungen vor.

§ 3 Angebot und Angebotsunterlagen

1. Die von der FMT abgegebenen Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die FMT kann das Angebot jederzeit widerrufen und ist höchstens 30 Tage an die Angebotspreise gebunden.

2. An den Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die FMT die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 4 Schutzrechte der FMT

1. Sämtliche Schutzrechte an den FMT Produkten, einschließlich des Know-hows in Systemen, Konzepten etc., die im Rahmen der Vertragsverhältnisse und/oder Leistungserbringung entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, verbleiben ausschließlich bei der FMT. Der Kunde ist lediglich zur Nutzung der Produkte berechtigt.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Logos oder sonstige Hinweise auf Schutzrechte von der FMT, die an den FMT Produkten angebracht sind oder anderweitig im Rahmen der Leistungserbringung kenntlich gemacht wurden, zu verändern oder zu entfernen.

Die Verwendung von Fotos ist grundsätzlich nicht erlaubt und bedarf einer schriftlichen Erlaubnis der FMT zur weiteren Verwendung. 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuersatz gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die FMT hat das Recht, Lieferungen von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinst die FMT nicht.

3. Die geschuldete Vergütung ist ohne Abzug

sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, es denn es ist vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart worden. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die FMT berechtigt, Verzugszinsen in der gemäß § 288 BGB festgelegten Höhe zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Ggf. werden Rechnung durch unseren Zahlungsdienstleiter gestellt. Dies erfolgt im Namen der FMT.

4. Ferner darf die FMT bei Zahlungsverzug des Kunden, auch kumulativ, noch ausstehende, restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen sofort fällig stellen und weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen.

4a. Sollten unsere Leistungen von Ihrer Kranken- oder Pflegekasse abgerechnet und diese nicht in voller Höhe erstattet werden, weil bereits anderweitig Leistungen für Sie abgerechnet wurden, werden wir Ihnen die Differenz in Rechnung stellen.
Zusätzlich bestätigen Sie, dass Sie die überlassenen Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel keinem Dritten verleihen, übereignen oder verpfänden dürfen.

5. Etwaige Versicherungskosten sind nicht in den angegebenen Preisen enthalten.

5a. Bei Kurzeitmiete eines elektrischen Rollstuhls erheben wir nur dann eine Kaution von 500€ wenn der Kunde keine Vollkasko Versicherung im Wert von 27,-€ abschließt.

Diese Versicherung deckt sämtliche Schäden an dem Rollstuhl ab die nicht mutwillig verursacht wurden.

6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FMT anerkannt sind. Bestrittene Gegenansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung.

7.Die FMT hat das Recht, seine Preise jederzeit entsprechend den Steigerungen der Produktionskosten, insbesondere Lohn-, Rohstoff-, Transport- und sonstigen Kosten zu erhöhen. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses steht dem Kunden in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn diese Preiserhöhung die Steigerungen des Lebenshaltungskostenindexes übersteigen. Der Kunde hat dieses Recht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben.

8. Hat die FMT mehrere noch offene Forderungen gegen den Kunden, hat die FMT das Recht, die erfolgten Zahlungen zeitlich entsprechend der Reihenfolge der erfolgten Lieferungen und/oder der abgeschlossenen Verträge zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, welche Tilgungsbestimmung der Kunde der Zahlung gab.

§ 6 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang

1. Auch wenn die FMT Lieferzeiten angibt, sind diese nicht bindend. Jedoch wird sich die FMT darum bemühen, die Lieferzeiten einzuhalten und den Kunden über Verzögerungen zu informieren.

2. Die Lieferung der Produkte setzt voraus, dass ein Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Insbesondere hat sich der Kunde um alle technischen und organisatorischen Fragen, die den Einsatzort, vorhandene technische Ausrüstungen (Stromanschlüsse, etc.) und Einsatzbedingungen betreffen, zu kümmern.

3. Beim Kauf von Produkten geht die Gefahr auf den Käufer über sobald die Produkte das Lager vom der FMT verlassen haben.

Dies gilt nicht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so hat die FMT die Produkte ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu lagern. Die FMT ist berechtigt, Ersatz für den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere für die Lagerung der Produkte zu verlangen. In diesem Fall geht bei Kauf eines FMT-Produktes auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Ereignisse höherer Gewalt, beispielsweise Naturereignisse, Krieg, Gesetzgebung, Feuer, Dürre, Aussperrung, Streik sowie sonstige Umstände, die die FMT nicht zu vertreten hat und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien die FMT für die Dauer ihres Vorliegens von der vertraglichen Lieferverpflichtung.

§ 7 Rechte bei Mängeln

1. Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, sondern lediglich eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet. Garantien im Rechtssinne hinsichtlich der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte oder deren Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck können nur von der Geschäftsleitung von der FMT abgegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als „Garantie“ gekennzeichnet sein. Sonstige Mitarbeiter von der FMT sind zur Abgabe von Garantien nicht befugt.

2. Der Kunde muss Mängel oder Falschlieferungen an Produkten unverzüglich nach Eingang bei ihm, schriftlich der FMT anzeigen.

3. Wird ein Mangel bei Beachtung der Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Die FMT ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung des fehlerhaften Teils oder des ganzen Liefergegenstands zu beseitigen. Ist die FMT zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese in für den Kunden unzumutbarer Weise oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

4. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist von wenigstens vier Wochen behoben werden kann, oder die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Im Falle eines Rücktrittes steht dem Kunden daneben kein Schadenersatzanspruch zu. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

5. Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 8 verlangen.

6. Der Kunde hat der FMT bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist die FMT die beanstandete Ware auf Wunsch und auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich die FMT die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. Reparaturen und Ersatzbeschaffungen wegen unsachgemäßer oder nicht vorschriftsmäßiger Benutzung des Produktes werden nach Aufwand und Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

7. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs- und Wartungsvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, und der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer der vorgenannten Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8. Die Verjährungsfrist für alle Rechte des Kunden wegen Mängel der gekauften Produkte beträgt 12 Monate ab Lieferung der Produkte. Das gilt auch für an dem Produkt erbrachte Werkleistungen (insbesondere Reparaturleistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist). Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, bleiben die Vorschriften der §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB unberührt.

9. Soweit Produkte oder Teile von Produkten einer Herstellergarantie unterliegen, wird FMT von der Gewährleistungspflicht befreit.

§ 8 Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung von FMT – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die FMT oder ihre Mitarbeiter, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von der FMT der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung für die FMT vorhersehbar waren. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparten Aufwendungen Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der FMT gem. § 7.2. garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die FMT haftet nicht für Schäden Dritter, die auf einer Anwendung der Produkte durch den Kunden ohne vorhergehende ärztliche Anordnung beruhen oder die aus einer Anwendung resultieren, die nicht durch medizinisch geschultes Fachpersonal vorgenommen sowie überwacht wurde.

4. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Für Schutzrechtsverletzungen haftet die FMT entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind.

6. Soweit der Kunde gegen Schäden versichert ist, ist die FMT von der Haftung befreit.

7. Im Übrigen haftet die FMT nicht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt bei Kauf

1. Im Falle des Kaufes von FMT-Produkten behält sich die FMT das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die FMT berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die FMT gibt eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Erklärung ab. Die FMT ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der anfallenden Verfahrens- und Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich zu verwahren und sie pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese getrennt von seinen übrigen Waren zu lagern, die (Mit-)Eigentümerstellung von FMT an den Waren unzweifelhaft zu dokumentieren und die Waren auf eigene Kosten gegen sämtliche Risiken (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) in dem erforderlichen Maße zu versichern. Die FMT ist berechtigt, einen Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu fordern. Unterlässt der Kunde die Versicherung, werden alle Ansprüche von der FMT aus allen Vertragsverhältnissen sofort fällig. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind und kein entsprechender Wartungs- und Servicevertrag mit der FMT besteht, muss der Kunde diese Arbeiten auf eigene Kosten durch die FMT durchführen lassen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der FMT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von der FMT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der FMT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die FMT verpflichtet sich jedoch, nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann FMT verlangen, dass der Kunde die an die FMT abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Fall erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an die FMT abgetretenen Forderungen automatisch.

3a. Hilfsmittel die über die Kranken- oder Pflegeversicherung als Pauschalversorgung an den Kunden überlassen werden dürfen weder weiterkauft, Vermietet oder sonstig weiter veräußert werden. Das Hilfsmittel bleibt Eigentum der FMT. Ist das Hilfsmittel von der Kranken- oder Pflegeversicherung gekauft worden geht das Eigentumsrecht an die Kranken oder Pflegekasse über. Auch diese Hilfsmittel dürfen weder weiterkauft, Vermietet oder sonstig weiter veräußert werden.

4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Jede Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte von der FMT durch Dritte hat der Kunde der FMT unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch der FMT gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die FMT trotz eines Obsiegens in einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Kunde zu tragen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers / Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die FMT berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet der FMT den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von der FMT ausdrücklich erklärt wird. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten von der FMT (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

6. Mit Ausnahme der obenstehenden Ziffer drei hat es der Kunde in jedem Fall zu vermeiden, dass Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten zugunsten Dritter entstehen. Im Falle eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe aller, gegenüber FMT offenstehenden Forderungen fällig.

§ 10 Weiterveräußerung und Weitervermietung nach Kauf

Der Kunde verpflichtet sich, bei Erwerb von FMT-Produkten diese nicht an ihm von der FMT benannte Dritte weiter zu veräußern oder weiter zu vermieten, zu denen die FMT in direkter Vertragsverbindung steht.

§ 11 Kündigung

1. Jede Partei kann Verträge im Ganzen schriftlich in dem Fall kündigen, dass die andere Partei:

a) eine wesentliche Verletzung des Vertrags verursacht hat („wichtiger Grund“), die nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der Anzeige der Vertragsverletzung geheilt worden ist;

b) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, eine eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der anderen Partei bekannt wurde.

2. Die FMT ist zudem berechtigt, Verträge durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn die in Ziffer 2. genannten Vorfälle drohen oder der Kunde den Ruf oder Geschäft von der FMT beschädigt hat.

3. Die Kündigung einer Dauerversorgung „Großelternbox“ hat der Kunde schriftlich an die FMT zu richten. Die Kündigung wird grundsätzlich zum ende des laufenden Monats wirksam. Im laufenden Monat der Kündigung behalten wir uns vor schon ausgelieferte Ware in Rechnung zu stellen.  

§ 12 Altelektrogeräte, Umsetzung des ElektroG

1. Altelektrogeräte mit der WEEE-Reg.-Nr. DE 74334860 sind getrennt zu entsorgen. Die FMT hat sich verpflichtet, Altelektrogeräte direkt vom Kunden zurückzunehmen und die fachgemäße Entsorgung sicherzustellen. Der Kunde hat innerhalb Deutschlands zu entsorgende Elektrogeräte daher an die FMT zurückzugeben. Der Kunde wird zu entsorgende Elektrogeräte schriftlich über die Info@fellerhoff-medizintechnik.de melden. Die FMT wird das zu entsorgende Elektrogerät unverzüglich abholen. Dem Kunden entstehen durch die Entsorgung keine Kosten. Vertreibt der Kunde die von der FMT erhaltenen Produkte weiter an Dritte innerhalb Deutschlands, wird der Kunde sicherstellen, dass der Dritte, Altelektrogeräte ebenfalls durch Meldung unter oben genannter Hotline zwecks Abholung an die FMT zurückgibt. Dem Dritten werden durch die Entsorgung keine Kosten in Rechnung gestellt.

2. Die FMT ist verpflichtet, Nutzern in privaten Haushalten gemäß § 10 ElektroG zu informieren. Vertreibt der Kunde die Produkte weiter an private Haushalte, sind die von der FMT zur Verfügung gestellten Informationen mit weiterzuleiten.

§ 13 Meldungen

Der Kunde hat Mängel an die E-Mail Adresse info@fellerhoff-medizintechnik.de zu melden. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, werden Mängel, die vor 12 Uhr mittags gemeldet werden – soweit möglich – innerhalb eines Arbeitstages behandelt. Mängel die nach 12 Uhr mittags gemeldet werden, werden – soweit möglich – am folgenden Arbeitstag behandelt.

§ 14 Abtretungsverbot, Teilnichtigkeit

1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die FMT an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der FMT zulässig.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Ein kulanzweises Nachgeben oder eine Nichtgeltendmachung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis seitens der Vertragsparteien stellt keinen endgültigen Rechtsverzicht dar.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der FMT Gerichtsstand; die FMT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für ihn geltenden allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von der FMT Erfüllungsort. Postanschrift und Erfüllungsort, Fellerhoff MED-TEC GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 17, D-46399 Bocholt.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ebenfalls ausgeschlossen.

II. Ergänzende besondere Regelungen für Vermietung

§ 16 Vertragsgegenstand bei Miete (Kurzzeit sowie dauermiete an Privat Personen oder Klinischen Einrichtungen)

1. Bei der Anmietung eines FMT-Produktes werden folgende Leistungen erbracht:

– Lieferung eines desinfizierten Systems, in technischen einwandfreien Zustand

– Aufbau und Installierung an dem mit dem Kunden vereinbarten Standort, sofern dies durch den Kunden gewünscht wird und Vertraglich vereinbart worden ist; die FMT liefert hierbei die Produkte zu dem vom Kunden angegebenen Einsatzort. Dieser muss den technischen Anforderungen des Produktes entsprechen. Der Kunde hat für ungehinderte Zugangs- und Transportmöglichkeiten zu sorgen; er wird die Ordnungsgemäßheit der Produkte schriftlich bestätigen;

-Bereitstellung des den Einsatz des Produktes benötigten Zubehörs soweit bestellt bzw. erforderlich;

– Reparaturen, einschließlich An- und Abfahrtskosten sowie Ersatzteile, deren Einbau im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung des Gerätes notwendig wird bzw. Vertrag vereinbart worden sind.

-Abholung bei Vertragsende/Phasenweisen Abmeldung.

2. Die Kosten für diese Lieferung, Installation der Abholung sind im Vorfeld schriftlich Verhandelt worden. Die FMT ist berechtigt, Zuschläge bei Lieferung und Abholung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu verlangen.

§ 17 Vertragsdauer

Mietverträge über Produkte für den Klinik Bedarf haben eine Dauer von mindestens einem Tag. Angebrochene Tage gelten als ganzer Miettag. Dies gilt auch für die Tage der Anlieferung und Abholung.

Bei Privat Kunden richtet sich die Mietdauer nach dem Vertraglich vereinbarten Zeitraum.

Überlassungen von Hilfsmittel im Rahmen einer Versorgungspauschale einer Kranken- oder Pflegekasse richten sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen der FMT und der Kranken- oder Pflegekasse.

§ 18 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde darf die überlassenen Gegenstände nur für den vertragsmäßigen Zweck, insbesondere nur zur Versorgung eigener Patienten bzw. zum Eigenver- und Gebrauch benutzen bzw. verwenden. Der Kunde hat jeden Standort- / Stationswechsel der FMT anzuzeigen. Wurde das Produkt an einen anderen Ort verbracht ohne dass dies angezeigt wird, wird die FMT auf Kosten des Kunden den Zustand des Produktes verifizieren, um Schäden durch den Transport festzustellen. Die durch den Transport des Produktes verursachten Schäden sind dem Kunden zuzurechnen,

Überdies darf der Kunde die vermieteten Produkte ohne schriftliche Zustimmung von der FMT nicht an Ditte überlassen oder weitervermieten.

2. Mängel an den vermieteten Produkten sind der FMT unverzüglich zu melden. Dem Kunden ist untersagt, die vermieteten Produkte ohne Rücksprache mit der FMT zu reparieren oder reparieren zu lassen. Der Kunde hat der FMT den jederzeitigen Zutritt zu den vermieteten Produkten zu gewährleisten.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen von der FMT zur Pflege der Produkte gewissenhaft zu befolgen. Die Produkte sind entsprechend den Gebrauchsanweisungen zu nutzen.

3. Der Kunde hat die Mietsache nach Ablauf der Vertragszeit, wenn es nicht mehr benötigt wird oder bei Verzug bei der Zahlung des Mietzinses auf erstes Anfordern durch die FMT herauszugeben. Die FMT ist dann berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten, die Mietgegenstände abzubauen und abzutransportieren. Der Kunde verzichtet bereits jetzt auf seine Rechte aus verbotener Eigenmacht.

4. Der Kunde hat in den in Ziffer 1 genannten Fällen vertragswidrigen Verhaltens der FMT sämtliche für Abholung der Mietgegenstände anfallenden Kosten zu erstatten. Außerdem kann die FMT dem Kunden für jeden verbleibenden Tag der vereinbarten Vertragslaufzeit den Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen FMT-Preisliste in Rechnung stellen. Das Recht von der FMT, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 19 Verspätete Lieferung, Abholung

1. Bei Abholung hat das Produkt in dem gleichen Zustand zu sein, wie bei Ablieferung. Soweit bei Abholung Teile fehlen, werden diese von der FMT zum Neupreis in Rechnung gestellt.

§ 20 Wartung und Pflege

Die Wartung und Pflege ist ggf. Gegenstand eines gesonderten Wartungs- und Servicevertrages.

Bei Versorgungspauschalen durch eine Kranken- oder Pflegeversicherung werden sämtliche Wartungen durch die FMT ausgeführt.

III. Besondere Regelungen für Wartungs- und Serviceverträge

§ 21 Vertragsgegenstand

Umfang und Gegenstand der Wartungs- und Serviceleistungen bestimmen sich nach dem ggf. geschlossenen Wartungs- und Servicevertrag.

§ 22 Wartungs- und Serviceerbringung

1. Die FMT wird die Wartungs- und Serviceleistungen zeitnah erbringen. Soweit möglich, werden Wartungs- und Serviceleistungen am Installationsort der FMT-Produkte erbracht.

2. Wurde das Produkt an einen anderen Ort verbracht, ist die FMT berechtigt, auf Kosten des Kunden den Zustand des Produktes verifizieren, um Schäden durch den Transport festzustellen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen von der FMT zur Pflege der Produkte gewissenhaft zu befolgen. Soweit der Kunde diese Anweisungen missachtet, wird die FMT von der Wartungs- und Serviceleistung frei.

4. Der Kunde hat Mängel an Produkten unverzüglich mitzuteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung wird sich die FMT bemühen, den Mangel durch Reparatur zu beseitigen. Dabei ist die FMT berechtigt, zwischenzeitliche Notlösungen anzubieten, wie zum Beispiel den Austausch des Produktes Auferlegung von Gebrauchsbeschränkungen zur Rückfallverhinderung.

5. Schließt der Kunde nicht bereits bei Erhalt der Produkte durch die FMT einen Wartungs- und Servicevertrag ab, ist die FMT nicht verpflichtet, einen Wartungs- und Servicevertrag zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.

6. Die Wartungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, für jedes Produkt gesondert berechnet. Die Preise sind bis zum jeweiligen Jahresende verbindlich und können dann angepasst werden.

7. Die FMT ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag zu betrauen.

8. Die FMT ist frei von den Wartungs- und Serviceleistungen soweit:

– Mängel durch unsachgemäße oder fehlerhafte Benutzung der Produkte entstanden sind;

– Mängel durch Modifikationen oder Eingriffe in oder Wartung der Produkte durch andere als durch die von der FMT benannte Personen entstanden sind;

– In allen Fällen, die der Kunde zu vertreten hat, z. B. unsachgemäße oder unregelmäßige Reinigung, die der Kunde durchzuführen hat, Beschädigung des Produktes von außen;

– Beschädigung des Produktes oder an Teilen des Produktes von außen z. B. am Lack oder Kunstoffen;

– Schäden durch Spannungsausfall oder –Schwankungen;

– Alle anderen Schäden oder Fehler, die durch etwas anderes, als den normalen Gebrauch, verursacht wurden.

9. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit eines Wartungs- und Servicevertrages ein Jahr. Bei Versorgungspauschalen durch Kranken- oder Pflegekassen gelten die Vertraglichen Vereinbarungen mit der jeweiligen Kranken- oder Pflegekassen Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt wurde.

10. Die FMT ist nur zur Wartung und Pflege der von der FMT gelieferten Produkte verpflichtet.

11. Die FMT ist berechtigt, den Wartungs- und Servicevertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Kunde die Produkte einem Dritten überlässt.

Stand: 14.02.2023

Fellerhoff MED-TEC

Heinrich Hertz Straße 17

46399 Bocholt